Fahrbescheinigung & Führerscheinklassen

MOFA 25

Mofa 25 und Segway

  • Mofafahrer (Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h bbH) und
  • Segway-Fahrer (zweirädrige Elektroroller) benötigen eine Prüfbescheinigung
  • Jede Fahrerlaubnis ersetzt die Prüfbescheinigung
  • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
Erwerb direkt
Mindestalter 15 Jahre

AM

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bbH, mit

  • max. 50 ccm Hubraum (Verbrennungsmotor) bzw.
  • max. 4kW Nenndauerleistung (Elektromotor)

Dreirädrige Kleinkrafträder bzw. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h bbH. Bei Fremdzündungsmotoren (z.B. Ottomotor) max. 50 ccm Hubraum; bei anderen Verbrennungsmotoren (z.B. Dieselmotoren) max. 4 kW Nutzleistung; bei Elekromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung. Vierrädige Leichtkraftfahrzeuge nur bis 350 kg Leermasse (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien)

Erwerb direkt
Mindestalter 16 Jahre
Einschluss keine

A1

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit bis zu 125 ccm Hubraum und max. 11 kW Motorleistung, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder mehr als 45 km/h bbH und mit einer max. Motorleistung bis zu 15 kW
Erwerb direkt
Mindestalter 16 Jahre
Einschluss AM

A2

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt
  • Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist zum Erwerb nur eine praktische Prüfung erforderlich
Erwerb direkt
Mindestalter 18 Jahre
Einschluss AM, A1

A

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer bbH von mehr als 45 km/h
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bbH von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung über 15 kW
Erwerb direkt
Mindestalter 16 Jahre
Einschluss AM, A1, A2

L

  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, mit einer bbH bis zu 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern (mit 25 km/h-Schild) bis 25 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h bbH und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
Erwerb direkt
Mindestalter 16 Jahre
Einschluss keine

T

  • Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
  • Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
    – ab 16 Jahren bis 40 km/h
    – ab 18 Jahren bis 60 km/h für Zugmaschinen sowie bis 40 km/h für selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen (jeweils auch mit Anhängern
Erwerb direkt
Mindestalter 16 Jahre
Einschluss L

B96

Fahrerlaubnis der Kl. B mit Schlüssel 96

  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM bestehen, sofern die zGM der Kombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt
  • Spezielle Schulung in der Fahrschule erforderlich
Erwerb B
Mindestalter 18 Jahre
17 Jahre bei begleitetem Fahren
Einschluss keine

B

  • Kraftfahrzeuge – außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A – bis 3500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • Anhänger bis 750 kg zGM bzw. Anhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 3500 kg nicht übersteigt
Erwerb B
Mindestalter 18 Jahre
17 Jahre bei begleitetem Fahren
Einschluss AM, L

BE

  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bzw. Sattelanhänger bestehen, sofern die zGM des Anhängers bzw. Sattelanhängers 3500 kg nicht Übersteigt
  • Anhänger bis 750 kg zGM bzw. Anhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 3500 kg nicht übersteigt
Erwerb B
Mindestalter 18 Jahre
17 Jahre bei begleitetem Fahren
Einschluss keine

C1

  • Kraftfahrzeuge – außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A – mit mehr als 3500 kg zGM aber nicht mehr als 7500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • Anhänger bis zu 750 kg zGM
  • Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
Vorbesitz: B
Mindestalter 18 Jahre
17 Jahre bei begleitetem Fahren
Einschluss keine

C1E

  • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. C1 und Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 12000 kg nicht übersteigt
  • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. B und Anhänger oder Sattelanhänger über 3500 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 12000 kg nicht übersteigt
  • Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
Vorbesitz: C1
Mindestalter 18 Jahre
Einschluss BE sowie D1E, sofern D1 vorhanden

C

  • Kraftfahrzeuge – außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 , A – mit mehr als 3500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • Anhänger bis zu 750 kg zGM
  • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
Vorbesitz: B
Mindestalter 21 Jahre
18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1)
Einschluss C1

CE

  • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. C und Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM
  • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
Vorbesitz: C1
Mindestalter 21 Jahre
18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1)
Einschluss BE, C1E, T sowie D1E (bei Vorbesitz D1) und DE (bei Vorbesitz D)

D1

  • Kraftfahrzeuge – außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A – die zur Beförderung von mehr als 8 Personen aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, Länge nicht mehr als 8 m
  • Anhänger bis zu 750 kg zGM
  • Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
  • Befristungauf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahres ist ein erneutes ärztliche Gutachten erforderlich
Vorbesitz: B
Mindestalter 21 Jahre
18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1)
Einschluss keine

D1E

  • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. D1 und einem Anhänger über 750 kg zGM
  • Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
  • Befristungauf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
    Vorbesitz: D1
    Mindestalter 21 Jahre
    18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1)
    Einschluss BE, und C1E bei Vorbesitz von C1

D

  • Kraftfahrzeuge – außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A – die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • Anhänger bis zu 750 kg zGM
  • Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
  • Befristungauf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
    Vorbesitz: B
    Mindestalter 24 Jahre
    23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3)
    Einschluss D1

DE

  • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. D und einem Anhänger über 750 kg zGM
  • Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
  • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
    Vorbesitz: D
    Mindestalter 24 Jahre
    23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3)
    Einschluss BE, D1E sowie C1E sofern C1 bereits im Vorbesitz